Untermiete – Rechte und Pflichten

In der Schweiz hat jeder Mieter das Recht, einzelne Räume oder die ganze Wohnung unterzuvermieten.

Worauf Sie beim Abschluss eines Untermietvertrags achten müssen und welche Vorteile Sie dadurch haben, erfahren Sie hier.

Der Untermietvertrag ist ein Mietvertrag, der zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen wird. In einer Wohngemeinschaft beispielsweise, ist oft nur ein Bewohner der Hauptmieter, während die restlichen Mitbewohner Untermieter sind.

Dies bedeutet, dass der Untermieter dem Mieter gegenüber die gleichen Rechte hat, die der Mieter selber gegenüber dem Vermieter geniesst. Daher haftet auch weiterhin nur der Hauptmieter für Schäden in der Wohnung und bleibt allein für die Zahlung der Miete und die Leistung des Mietzinsdepots verantwortlich.

Untermiete erlaubt

Das Recht der Untermiete gilt auch bei Formular-Mietverträgen in denen steht: «Untermiete verboten» . Der Vermieter muss jedoch über das Vorhaben informiert werden und seine Zustimmung geben. Die Zustimmung verweigern darf dieser nur aus ganz bestimmten Gründen:

  • Wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen des Untermietvertrags bekannt zu geben
  • Wenn vom Untermieter ein überhöhter Mietzins verlangt wird
  • Wenn mit der Untervermietung wesentliche Nachteile für den Vermieter entstehen

Vorteile der Untermiete

Bei einem Untermietverhältnis werden die Kosten für die Wohnung normalerweise geteilt, wobei bares Geld gespart werden kann. Dieses Mietverhältnis ist daher vor allem bei jungen Leuten, zum Beispiel bei Studenten, sehr beliebt.

Der Untermieter hat den Vorteil, dass er lediglich dem Hauptmieter gegenüber vertraglich haftet. Somit kann der Vermieter keine Entschädigungen vom Untermieter verlangen.

Nachteile der Untermiete

Einem Untermieter kann durch den Vermieter, sowie auch durch den Hauptmieter gekündigt werden. Im Falle, dass der Hauptmieter die Untermiete kündigt, können Untermieter die Kündigung anfechten und eine Erstreckung verlangen.

Nebst der Untermiete gibt es auch die Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Mietvertrag abzuschliessen. Bei diesem sind gleich mehrere Personen als Mieter eingetragen, die dem Vermieter gegenüber gleichgestellt sind.

Weitere Informationen: Mieterverband Schweiz